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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Performance Service GmbH

1.  Geltungsbereich, Vertragsschluss

1.1  Unsere Werkleistungen, insbesondere Installations-, Montage-, Instandhaltungs- Wartungs-, Reparatur-, Inbetriebnahme- und sonstige Servicearbeiten (nachfolgend: „Leistungen“), erbringen wir an Kunden im unternehmerischen Verkehr auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehenden oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorstehendes gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos leisten.

1.2  Im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, es sei denn, dass wir mit dem Kunden ausdrücklich andere Bedingungen vereinbaren.

1.3  Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung des Kunden bedarf der Annahme durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Wir behalten uns jedoch vor, eine Bestellung des Kunden durch die tatsächliche Erbringung der Leistungen anzunehmen.

1.4  Vertragsänderungen oder -ergänzungen werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

2.  Inhalt und Ausführung der Leistungen, Abtretungsverbot

2.1  Unsere Leistungen umfassen die in der Auftragsbestätigung im Einzelnen aufgeführten Arbeiten und die darin genannten technischen Details. Liegt ein Pflichtenheft vor, ist dieses hinsichtlich der Leistungsbeschreibung maßgeblich.

2.2  Sämtliche Angaben in Zeichnungen, Plänen und Abbildungen gelten, sofern nicht anders vereinbart, nur annähernd mit der Maßgabe, dass hierdurch ein vertraglich geschuldeter Erfolg insgesamt nicht beeinträchtigt wird. Ist die Erreichung bestimmter Werte und Toleranzen vereinbart, behalten wir uns handels- und produktübliche Abweichungen hiervon vor.

2.3  Übernehmen wir Überwachungsleistungen für Arbeiten Dritter oder des Kunden, werden wir, sofern nicht anders vereinbart, die Ausführung der Arbeiten im Hinblick auf deren Einklang mit den uns übergebenen technischen Plänen und Richtlinien überwachen und im Falle von Fehlern dem Kunden Anzeige machen. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, etwaige infolgedessen notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Bei Gefahr in Verzug sind wir berechtigt, im Interesse des Kunden und auf dessen Kosten auch selbst die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

2.4  Änderungswünsche des Kunden zum Inhalt der Leistung sowie zu Ausführungsfristen oder sonstigen Terminen können wir unter Anpassung des Vertrages sowie gegen Erstattung etwaiger dadurch bedingter Mehrkosten annehmen.

2.5  Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Nachunternehmer und sonstige Dritte einzusetzen. Wir sind ferner berechtigt, im handelsüblichen und für den Kunden zumutbaren Umfang Teilleistungen zu erbringen und diese jeweils gesondert in Rechnung zu stellen.

2.6  Kündigt der Kunde einen mit uns geschlossenen Vertrag, hat er uns die vereinbarte Vergütung unter Ersatz etwaiger ersparter Aufwendungen zu ersetzen. Dauert die Erbringung unserer Leistungen nicht länger als vier Monate, kann der Kunde allerdings nur aus wichtigem Grund kündigen.

2.7  Ansprüche des Kunden gegen uns dürfen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

3.  Preise- und Zahlungsbedingungen

3.1  Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Leistungen nach  den angefallenen Arbeits- und Reisezeiten zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen zu vergüten. Von uns nicht zu vertretende Wartezeiten werden als Arbeitszeiten fakturiert. Der Kunde trägt ferner die gesonderten Reise-, Fahrt- und Unterbringungskosten für unser Personal.

3.2  Für vom Kunden gewünschte Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten erhöhte Stundensätze.

3.3  Unsere Stundenzettel sind vom Kunden gegenzuzeichnen.

3.4  Nebenkosten wie Transport-, Verpackungs-, und Versicherungskosten sind vom Kunden zu tragen.

3.5  Kostenvoranschläge werden wir zu den bei uns üblichen Sätzen in Rechnung stellen.

3.6  Fordert der Kunde eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung und führen wir diese aus, haben wir einen Anspruch auf besondere Vergütung, die sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung bestimmt.

3.7  Erhöhen sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden bis zum vereinbarten Leistungstermin die Kosten der von uns zur Erbringung unserer Leistungen eingesetzten Mittel um mehr als 10% sind wir berechtigt, den Gesamtpreis nach billigem Ermessen einseitig zu erhöhen, wobei die jeweilige Kostenveränderung der Maßstab sein soll. Dieses Preisanpassungsrecht besteht jedoch nur, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem Leistungstermin ein Zeitraum von mindestens 4 Monaten liegt und wir eine etwaige Verzögerung der Leistung nicht zu vertreten haben. Soweit wir den Gesamtpreis aufgrund einer vorgenannten Kostensteigerung erhöhen, ist der Kunde berechtigt, binnen 2 Wochen ab Zugang unserer Mitteilung von der Preiserhöhung von dem Vertrag zurückzutreten.

3.8  Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung Zahlung leistet.

3.9  Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden, die unseren Zahlungsanspruch erheblich gefährdet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sämtliche ausstehenden Forderungen für von uns erbrachte Leistungen sofort fällig zu stellen.

3.10  Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu, es sei denn, dass sein Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden darüber hinaus auch dann zu, wenn sein Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammt und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem steht.

4.  Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

4.1  Der Kunde hat uns innerhalb angemessener Zeit nach Vertragsschluss eine qualifizierte Person als Projektleiter zu benennen, die befugt ist, verbindliche Erklärungen für den Kunden abzugeben und entgegenzunehmen.

4.2  Der Kunde muss uns alle Informationen unaufgefordert zur Verfügung stellen, die für die Ausführung unserer Leistungen wesentlich sind und an deren Offenlegung wir ein berechtigtes Interesse haben. Er hat uns insbesondere über alle am Ort der Leistung bestehenden besonderen Sicherheitsvorschriften aufzuklären. Der Kunde hat uns die Lage der am Ort der Leistungserbringung verlegten Gas-, Strom- oder Wasserleitungen rechtzeitig vorab anzuzeigen.

4.3  Der Kunde wird uns unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stellen:

  • die zur Ausführung unserer Leistungen nötigen Unterlagen, Gegenstände, Geräte und Stoffe, ferner Gerüste, Hebezeuge und ähnliche Vorrichtungen,
  • Transportgut, -gestelle, Paletten, Container,
  • Gegenstände, Stoffe und sonstige Hilfsmittel, die für eine Inbetriebnahme und einen etwaigen Funktions- oder Abnahmetest benötigt werden,
  • Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation.

4.4  Sind vor Ausführung unserer Leistungen Vorarbeiten durch den Kunden – sei es beim Kunden selbst oder bei Dritten – durchzuführen und stellt der Kunde bei den von ihm durchgeführten Vorarbeiten Umstände fest, die für die Ausführung unserer Leistungen wesentlich sind, hat er uns dies rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen.

4.5  Hat sich der Kunde zu Schulungen verpflichtet, hat er dabei qualifiziertes Personal einzusetzen. Sind die Schulungen an einem bestimmten Gerät oder an einer bestimmten Anlage, an denen wir Leistungen durchzuführen haben, vorzunehmen, wird die Schulung auf etwaige spezifische Besonderheiten des betreffenden Gerätes bzw. der Anlage eingehen.

5.  Ausführungsfristen, Schadensersatz bei Verzug

5.1  Soweit eine Ausführungsfrist mit dem Kunden vereinbart ist, beginnt diese nur zu laufen, wenn die vereinbarten Anzahlungen geleistet, sämtliche vom Kunden beizubringenden Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt, die notwendigen Vorarbeiten oder Vorleistungen durchgeführt und die wesentlichen technischen Einzelheiten, die vom Kunden mitzuteilen sind, geklärt sind. Rechtzeitige Selbstbelieferung behalten wir uns vor. Haben wir mit der Ausführung unserer Leistung begonnen und stehen die vorstehend genannten Voraussetzungen auch nach Beginn der Ausführungsarbeiten aus, verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend um einen angemessenen Zeitraum.

5.2  Ist Leistung nach Abruf vereinbart, hat uns der Kunde auf Verlangen rechtzeitig Auskunft über den voraussichtlichen Beginn der Ausführung zu erteilen.

5.3  Vereinbarte Ausführungsfristen gelten mit Fertigstellung unserer Leistungen als erfüllt.

5.4  Werden wir an der Erfüllung unserer Leistungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir mit der uns zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gehindert, so bei höherer Gewalt, Krieg, Arbeitskampf, Naturkatastrophen, Unglücksfällen oder behördlichen oder staatlichen Anordnungen, verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen um einen angemessenen Zeitraum. Ist uns die Erfüllung infolge dieses Umstandes unmöglich oder ist sie nur mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag infolge des Hindernisses nicht zuzumuten ist.

5.5  Im Falle des Leistungsverzuges sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns – unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen – für jede volle Woche der Verzögerung auf 0,5% und insgesamt auf maximal 5% desjenigen Teils der Leistung, für den Verzug vorliegt, begrenzt. Die vorstehendende Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer sonstigen zwingenden Haftung nach Maßgabe von Ziffer 9.3. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.  Abnahme, Gefahrübergang

6.1  Der Kunde hat eine Abnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fertigstellung zu erklären. In sich abtrennbare Teile der Leistung sind gesondert jeweils nach Fertigstellung der einzelnen Teile abzunehmen.

6.2  Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt der Leistungsgegenstand nach unserer schriftlichen Aufforderung zur Abnahme und spätestens nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist als abgenommen, sofern wir auf diese Folge besonders hingewiesen haben.

6.3  Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall auch dann ein, wenn der Kunde oder ein Dritter mit Einverständnis des Kunden die jeweiligen Geräte oder Anlagen, an denen wir Leistungen vorgenommen haben, in Betrieb nimmt.

6.4  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Fertigstellung unserer Leistungen auf den Kunden über.

7.  Eigentums- und Urheberechte, Geheimhaltung

7.1  Werkzeug oder sonstige von uns dem Kunden vorübergehend zur Verfügung gestellte Sachen verbleiben unser Eigentum, sind vom Kunden als solches zu kennzeichnen und separat zu lagern. Sie sind vom Kunden pfleglich zu behandeln, auf Verlangen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und auf Gefahr und Kosten des Kunden an uns zurückzugeben.

7.2  An von uns gelieferten Einbau- und Ersatzteilen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und nach unserer Aufforderung gegen Feuer-, Wasser- und gegen Diebstahl ausreichend zu versichern. Der Kunde wird jedoch dazu ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung an Dritte resultierenden Forderungen sicherungshalber ab. Der Kunde bleibt jedoch zum Forderungseinzug gegenüber dem Dritten berechtigt. Wir behalten uns jedoch den Widerruf dieser Ermächtigung zum Forderungseinzug aus wichtigem Grund vor, insbesondere für den Fall, dass der Kunde in nicht unerheblicher Weise uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Sache, die als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich für uns. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten die gegen den Kunden bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

7.3  An den zur Ausführung unserer Leistungen verwendeten Unterlagen, Plänen und Zeichnungen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

7.4  Der Kunde hat unsere Unterlagen vertraulich zu behandeln. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder Kenntnisse aus diesen Unterlagen in sonstiger Weise Dritten zugänglich machen. Gleiches gilt für den Fall, dass dem Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen.

8.  Mängelrechte

8.1  Mängel sind vom Kunden unverzüglich und schriftlich uns gegenüber zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung insoweit als genehmigt.

8.2  Es bestehen keine Mängelrechte für Fehler, die auf die Beschaffenheit von Vorarbeiten des Kunden oder eines Dritten zurückzuführen sind. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlichem Verschleiß oder bei unterbliebener, fehlerhafter oder unsachgemäßer Reparatur oder Wartung durch den Kunden oder durch Dritte stehen dem Kunden ebenfalls keine Mängelrechte zu.

8.3  Sind unsere Leistungen bei Gefahrübergang mangelhaft, ist der Kunde nach unserer Wahl dazu berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder die Erbringung einer neuen Ersatzleistung zu verlangen.

8.4  Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der ursprüngliche Erfüllungsort. Die durch die Nacherfüllung entstandenen Kosten tragen wir nicht, soweit sich solche Kosten durch Verbringung der jeweiligen Geräte oder Anlagen, an denen wir Leistungen vorgenommen haben, an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erhöht haben.

8.5  Nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Frist und bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Der Kunde wird uns auf Verlangen innerhalb angemessener Frist erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Leistung besteht.

8.6  Weitergehende Mängelrechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 9. nicht.

9.  Haftung

9.1  Nachfolgende Bestimmungen gelten für Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich sämtlicher Aufwendungsersatz- und Freistellungsansprüche. Im Falle des Leistungsverzugs gilt Ziffer 5.5 jedoch vorrangig.

9.2  Wir haften nicht auf Schadensersatz, insbesondere nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Schäden wegen Betriebsunterbrechung, Produktions- oder Nutzungsausfall sowie Finanzierungskosten. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer.

9.3  Die in vorstehender Ziffer 9.2 genannten Haftungsausschlüsse gelten nicht in den nachfolgenden Fällen:

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit,
  • im Rahmen einer Garantie,
  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, die zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt werden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

9.4  Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen der Ziffer 9 nicht verbunden.

10.  Verjährung

10.1  Die Verjährungsfrist bei Mängeln beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz Fristen zwingend vorschreibt, unter anderem bei Arglist, bei Leistungen an einem Bauwerk im Sinne von § 634 a Nr. 2 BGB sowie in den unter Ziffer 9.3 genannten Fällen einer zwingenden Haftung.

10.2  Im Übrigen wird die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden auf zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt.

11.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

11.1  Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Ort, an dem wir die Leistungen erbringen.

11.2  Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen uns und dem Kunden ist Füssen, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für gegen uns gerichtete Klagen ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.

11.3  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).